Umbau oder Befreiung

Präqualifizierung: Gutachten zur Behinderten-Toilette

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Berlin -

Die Abgabe von Hilfsmitteln wie Inkontinenzprodukten und Bandagen setzt eine Präqualifizierung der Apotheke voraus: Seit Anfang 2011 müssen Inhaber:innen, die sich an Hilfsmittelverträgen beteiligen, zunächst das Eignungsverfahren durchlaufen. Unter Umständen muss dabei eine behindertengerechte Toilette nachgewiesen werden. Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Wera Döring aus Kamp-Lintfort in Nordrhein-Westfalen hat ein aufwendiges Verfahren hinter sich. Sie musste sich mit ihrer Friedrich-Apotheke neu präqualifizieren – obwohl diese seit 40 Jahren in Familienbesitz ist: „Meine Mutter hatte die Präqualifizierung damals noch ohne die behindertengerechte Toilette erhalten. Da ich seit 2015 neue Inhaberin der Apotheke bin, musste ich mich erneut an die Akreditierungsstelle wenden.“

Drei Varianten für die Toilette

Die Agentur für Präqualifizierung (AfP) schreibt Apotheken eine behindertengerechte Toilette vor, wenn sie Patient:innen unter anderem mit Bandagen, Kompressionsstrümpfe und Inkontinenzvorlagen versorgen wollen. Viele Vorgaben müssen dabei beachtet und im Bedarfsfall nachgerüstet werden. Inhaber:innen haben drei Optionen zur Umsetzung. In jedem Fall ist der Nachweis per Foto notwendig, außerdem müssen Maßangaben mit dem Zollstock nachgewiesen werden

Folgende Kriterien der behindertengerechten Toilette müssen gemäß der Vorgabe des GKV-Spitzenverbands vollständig nachgewiesen werden:

  • Tür des Sanitärraums muss nach außen zu öffnen und abschließbar sein.
  • Tür muss im Notfall von außen entriegelbar sein.
  • Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer mindestens 120 cm x 120 cm
  • Beinfreiraum unter dem Waschbecken
  • Sitzhöhe des Klosettbeckens (einschließlich Sitz) 46 - 48 cm
  • Klappbare Haltegriffe, die in der waagerechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren, auf jeder Seite des Klosettbeckens
  • Notruf (Schalter/Knopf oder Zugschnur)

Der Weg muss fotografiert werden

Eine weitere Option stellt eine behindertengerechte Toilette in unmittelbarer Nähe oder demselben Gebäude dar. Der Weg dorthin muss per Fotonachweis dokumentiert werden – und es darf sich nicht um eine öffentliche Toilette handeln. Die Kriterien für eine Genehmigung sind dabei dieselben wie bei der eigenen Toilette.

Für eine dritte Option haben die Inhaber:innen die Möglichkeit, sich ein Gutachten von einem Bausachverständigen ausstellen zu lassen. Dieser muss schriftlich bestätigen und begründen, dass der Ein-/Umbau eines behindertengerechten Eingangs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Kompletter Umbau zu teuer

Döring musste ein solches Gutachten von einem Bausachverständigen einholen. Denn ein Umbau war aus ihrer Sicht unzumutbar. „Ich sollte meinen Flur komplett umbauen. Eine Zwischenwand rausnehmen und den Zugang hintenrum ermöglichen. Zusammenfassend ein unhaltbarer und viel zu kostenintensiver Umbau.“ Der beauftragte Sachverständige bestätigte ihre Sichtweise. Döring wurde von der Pflicht, eine behindertengerechte Toilette zur Verfügung zu stellen, befreit.

Bohrmaschine macht noch Sinn

Inhaber:innen von Apotheken beschweren sich immer wieder über die unhaltbaren Anforderungen für eine Präqualifizierung. Die notwendige Bohrmaschine kann Döring noch nachvollziehen, auf Unverständnis stoßen bei ihr jedoch andere Kriterien, wie die geforderte Höhenverstellung der Liege zur Strumpfanmessung. „Die Patient:innen wollen zum großen Teil lieber sitzen und möchten sich nicht auf eine Liege legen.“

Besonders über die kurze Frist zur Bearbeitung des Antrages habe sie sich geärgert: „In zwei Wochen sollte alles fertig und erledigt sein. Das war zu Beginn meines Urlaubes. Hätte ich diese Frist nicht eingehalten, wäre der ganze Antrag umsonst gewesen.“

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