„Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst“ – mit diesem Slogan darf Ottonova nicht mehr werben. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Die Wettbewerbszentrale hatte die private Krankenversicherung verklagt, weil sie in dem Spruch unzulässige Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung sieht. Die ist laut Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetz (HWG) nämlich nicht erlaubt. So sah das auch das OLG und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Landgerichtes München I aus dem vergangenen Jahr.
„Vorbei ist die Zeit in der du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhältst du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten“, hieß es in der Werbung weiter, die nun obergerichtlich als unlauter eingestuft wurde.
Die Online-PKV, die gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel eingelegt hatte, hatte sich im Berufungsverfahren auf die neue Fassung des Paragrafen gestützt, der seit dem 19. Dezember 2019 einen Satz 2 umfasst. Darin heißt es: „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“
Das OLG entschied dennoch gegen die Versicherung und zugunsten der Wettbewerbszentrale.
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