Krankenversicherung

PKV darf bei Rezeptbetrug kündigen APOTHEKE ADHOC/dpa, 07.12.2011 16:47 Uhr

Berlin - 

Private Krankenversicherungen dürfen bei schweren Vertragsverletzungen den Vertrag auch dann kündigen, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen. Die gesetzliche Regelung, die eine Kündigung ausschließt, sei einschränkend auszulegen, entschied der 4. Zivilsenat. So dürfe das Versicherungsunternehmen zwar nicht kündigen, wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt – wohl aber bei anderen schweren Vertragsverletzungen.

In einem Fall hatte der Versicherte falsche Abrechnungen über Medikamente eingereicht und damit rund 3800 Euro zu viel von seiner Versicherung kassiert. In einem weiteren Fall hatte der Versicherte einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider attackiert. In beiden Fällen sei die Kündigung rechtens, so der BGH.

Das Gesetz schließt die Kündigung von Krankenversicherungen, mit denen eine Versicherungspflicht erfüllt wird, grundsätzlich aus. Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene ganz ohne Krankenversicherung dasteht. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, wenn sie nicht anderweitig – etwa über die gesetzlichen Krankenkassen – versichert ist.