Pharmaziestudium

Ungültiges Attest: Uni muss nachhaken

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Berlin -

Wenn Studenten krankheitsbedingt eine Klausur nicht mitschreiben können, wird ein Attest fällig. Sonst gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden. Wenn sich der Prüfungstermin kurzfristig ändert und der Prüfling ein Attest für den „falschen“ Tag vorlegt, muss die Universität unverzüglich beim Studenten nachhaken. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin – und hob damit die Zwangsexmatrikulation einer Studentin auf.

Die Freie Universität (FU) Berlin hatte eine Pharmaziestudentin exmatrikuliert, nachdem sie zu ihren letzten zwei Prüfungsversucheb im Fach „Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen)“ nicht angetreten war.

An der Klausur war die Studentin bereits im Sommersemester 2010 dreimal in Folge gescheitert. Daraufhin trat sie in den nächsten drei Jahren von 15 angebotenen Prüfungsterminen aus gesundheitlichen Gründen zurück. Die FU akzeptierte ihre ärztlichen Atteste ohne Kommentar – und ohne weiter zu kontrollieren, ob die Studentin wirklich prüfungsunfähig war. Zu zwei weiteren Klausuren im Fach fehlte sie unentschuldigt.

Nach der Studienordnung hat die Studentin für jede Prüfung insgesamt sieben Versuche. Fünf davon waren nach den nicht bestandenen und nicht angetretenen Klausuren weg. Die eigentlich verbleibenden zwei hat sie ebenfalls verwirkt – meinte zumindest die FU. Denn im Januar sowie Juli 2014 fehlte die Studentin ebenfalls krankheitsbedingt bei den Prüfungen. Sie hatte sich für die Prüfungstage zwar Atteste besorgt, doch diese waren auf das falsche Datum ausgestellt: Die zu Semesterbeginn angekündigten Termine hatten sich kurzfristig um wenige Tage verschoben.

Die Universität erkannte daher die Krankheitsnachweise für den Prüfungsrücktritt nicht an, jedoch ohne der Studentin das mitzuteilen. Nach der somit endgültig nicht bestandenen Klausur wurde die Studentin exmatrikuliert. Dagegen klagte sie vor dem VG Berlin.

Das Gericht gab ihr Recht: Denn die FU hätte die Studentin darüber informieren müssen, dass die letzten zwei Atteste nicht akzeptiert wurden. Da alle anderen Krankschreibungen genügt hätten, sei für die Studentin nicht absehbar gewesen, dass die Nachweise in den beiden Fällen nicht ausreichen könnten. Die Universität hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, Atteste für die tatsächlichen Prüfungstermine vorzulegen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das VG Berlin urteilte, dass die Studentin lange Zeit krank gewesen sein könnte und daher möglicherweise die Klausurverlegungen nicht mitbekommen hatte. Und obwohl die Studentin nur für den vermeintlichen Prüfungstag ein Attest bekommen hatte, sei denkbar, dass sie längerfristig krank gewesen sei. Danach hätte sich die FU unverzüglich erkundigen müssen, befanden die Richter.

In Zukunft soll die Universität direkt nach einem eingereichten Attest entscheiden, ob der betreffende Student die Prüfung wirklich nicht antreten kann. Diese Entscheidung liege nicht beim Arzt, sondern beim Prüfungsamt, so das Gericht.

Allerdings entscheide das Amt auf Grundlage eines „aussagekräftigen ärztlichen Attests“. Das sei aber „weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei“, wird in der Urteilsbegründung betont. Stattdessen müsse im Attest die Erkrankung beschrieben werden und inwiefern sich daraus Prüfungsbehinderungen ergäben.

Im Sommer hatte das VG entschieden, dass ein im Nachhinein beschafftes ärztliches Attest nicht gilt. Das Gericht wies die Klage einer Pharmaziestudentin als unbegründet ab, die ihr zweites Staatsexamen nicht bestanden hatte. Die Studentin hatte darauf verwiesen, dass sie zum Prüfungszeitpunkt unter Burnout gelitten habe. Ihr Arzt habe dies direkt nach der Prüfung bestätigt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Studentin im Krankheitsfall die Prüfung gar nicht erst hätte antreten dürfen. Das nachträglich beschaffte Attest komme zu spät; Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung bestehe nicht.

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