Ausbildungsförderung

BAFöG-Amt versteht Pharmazie nicht

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Berlin -

Vier Jahre nach der letzten Prüfung flattert einigen Universitätsabsolventen eine unbequeme Rechnung ins Haus: der BAFöG-Rückzahlungsbescheid. Dabei ist das Pharmaziestudium ein besonderer Fall, was die Berechnung der Förderleistung angeht. Denn die Regelstudienzeit umfasst nur acht Semester; das Praktische Jahr (PJ) gehört aber fest zur Ausbildung dazu. Das hat ein BAFöG-Amt verwirrt – zur Freude eines Pharmazieabsolventen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) soll nun Klärung bringen; es geht um 2560 Euro.

Der Hintergrund: Studenten, die ihr Studium bis Ende 2012 abgeschlossen hatten, können noch einen Erlass der BAFöG-Darlehensrückzahlung beantragen. Die festgesetzten Beträge für besonders schnelle Studenten mit Studienabschlüssen vor dem 31. Dezember 2012 sind nicht unerheblich: Wurde die Ausbildung oder das Studium vier Monate vor Ende der sogenannten Förderhöchstdauer abgeschlossen, müssen ganze 2560 Euro nicht zurückgezahlt werden.

Die Förderhöchstdauer setzt das BAFöG-Amt mit der Regelstudienzeit gleich. Im Fach Pharmazie beträgt die Regelstudienzeit laut Approbationsordnung acht Semester. Vorher mit dem Studium fertig zu werden und von dem Darlehenserlass zu profitieren, ist für Pharmazeuten recht utopisch – außer das BAFöG-Amt verrechnet sich, wie im aktuellen Fall: Die Förderhöchstdauer eines Münsteraner Studenten wurde vom zuständigen BAFöG-Amt fälschlicherweise auf zehn statt acht Semester festgesetzt.

Der Pharmazieabsolvent hatte vom Sommersemester 2002 bis zum zweiten Staatsexamen Ende Oktober 2006 neun Semester lang studiert – und damit die Regelstudienzeit eigentlich überschritten. Sein BAFöG-Amt teilte ihm mit, dass er eine Darlehensschuld von 3492 Euro zu zahlen hatte. Zugleich hatte es das Ende seiner Förderhöchstdauer auf den 31. März 2007 festgesetzt; das PJ war irrtümlich zur Regelstudienzeit hinzugerechnet worden. Somit hatte der Absolvent sein Studium mehr als vier Monate vor Ablauf der Förderhöchstdauer abgeschlossen.

Er beantragte dementsprechend den Darlehenserlass von 2560 Euro – doch bekam ihn nicht. Begründung: Erst das dritte, nicht das zweite Staatsexamen beende seine Ausbildung. Das dritte Staatsexamen habe er jedoch erst nach dem festgesetzten Datum abgelegt: am 20. November 2007. Der Pharmazeut klagte gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG).

Das Gericht gab ihm Recht: Das PJ sei keine in das Studium eingeordnete berufspraktische Tätigkeit. Die Förderhöchstdauer beziehe sich daher entgegen der Ansicht des BAFöG-Amts nur auf den universitären Teil der Ausbildung. Laut Gericht hat das Amt mit der Berechnung der Förderhöchstdauer einen Fehler begangen, doch das festgesetzte Datum sei inzwischen bestandskräftig; dem Studenten müssten daher 2560 Euro seiner BAFöG-Schulden erlassen werden.

Das BAFöG-Amt ging gegen diese Entscheidung in Berufung. Nun soll das OVG entscheiden, ob das zweite oder dritte Staatsexamen die pharmazeutische Ausbildung nach dem Begriff des BAFöG-Amts abschließt.

Da das PJ verpflichtend sei, um als Apotheker zugelassen zu werden, aber nicht in der Regelstudienzeit berücktsichtigt werde, bestünden mit der aktuellen Regelung rechtliche Schwierigkeiten. So könnte die Regelstudienzeit für das Fach Pharmazie von acht auf zehn Semester angepasst werden.

Rund 650.000 Studierende bezogen laut Statistischem Bundesamt (Destatis) im vergangenen Jahr BAFöG-Leistungen. Eine Hälfte der ausgezahlten Förderung trägt der Staat, die andere Hälfte muss als zinsloses Darlehen nach dem Abschluss zurückgezahlt werden. Der Rückzahlungsbetrag ist auf insgesamt höchstens 10.000 Euro beschränkt.

Studenten, die ihr Studium „nur“ in der Regelstudienzeit geschafft haben, wird ein Viertel ihrer BAFöG-Schulden erlassen. Gleiches gilt für diejenigen, die sich unter den besten 30 Prozent eines Jahrgangs befinden. Immerhin 20 Prozent des Darlehens werden Absolventen geschenkt, die innerhalb von sechs Monaten nach der Regelstudienzeit fertig werden. 15 Prozent weniger zahlen alle, die höchstens ein Jahr verzögert die Abschlussurkunde bekommen.

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