Pfusch-Apotheker bleibt in U-Haft APOTHEKE ADHOC, 21.06.2017 14:38 Uhr
Weil er dringend tatverdächtig ist und Fluchtgefahr besteht, bleibt der Bottroper Apotheker Peter S. in Untersuchungshaft. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG), das dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgab.
Die durchgeführten Untersuchungen der in der Apotheke sichergestellten Präparate hätten zum Teil massive Mindergehalte der vorgeschriebenen Wirkstoffe bestätigt. Dass S. für das Anmischen der fehlerhaften Präparate verantwortlich sei, bestätigten zudem Zeugenaussagen.
Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr: Aufgrund der Vielzahl der Taten und der Schwere der Vorwürfe habe der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem werde er bereits jetzt zivilrechtlich von Krankenkassen und auch Patienten in Anspruch genommen. Dies begründe einen deutlichen Fluchtanreiz. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus lägen vor. Die Ermittlungen seien zügig durchgeführt worden. Sie hätten nicht schneller betrieben werden können. Aufzeichnungen des Beschuldigten hätten ausgewertet und dokumentiert, Hersteller der Wirkstoffe befragt und die Angaben bewertet werden müssen. Zudem hätten sichergestellte Präparate begutachtet werden müssen, wobei die – ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführte – Begutachtung aufgrund ihres Umfangs noch nicht habe abgeschlossen werden können.
S. sitzt seit 29. November in U-Haft. Den ursprünglichen Haftbefehl hatte das Amtsgericht Essen am 05. April erweitert und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Apotheker, in mehr als 50.000 Fällen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) verstoßen zu haben. S. soll – gewerbsmäßig – Arzneimittel oder Wirkstoffe hergestellt und in Verkehr gebracht haben, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert gewesen sein sollen. Diese Taten soll er begangen haben, indem er zur Krebsbehandlung bestimmte Präparate in Abweichung von der ärztlichen Beschreibung mit zu geringen Mengen der verordneten Wirkstoffe und zum Teil unter Missachtung der vorgeschriebenen Hygieneregeln hergestellt haben soll, so dass die Qualität der Präparate gravierend gemindert oder völlig aufgehoben gewesen sein soll.
Zudem soll S. – wiederum gewerbsmäßig – in 59 Fällen Betrugstaten zum Nachteil der Krankenkassen begangen haben, indem er die minderwertigen Präparate so abgerechnet haben soll, als habe der Wirkstoffgehalt eines Präparats der Verschreibung entsprochen.