Bundesgerichtshof

Pflegedienste fristlos kündbar

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Der Vertrag mit einem Pflegedienst kann jederzeit gekündigt werden, wenn der Pflegebedürftige sein Vertrauen in den Anbieter verloren hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mitteilt, müssen Betroffene dabei keine Fristen einhalten.

Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur Fachwissen, sondern greift auch in den persönlichen Lebensbereich ein. Laut BGH ist er daher als Dienst höherer Art anzusehen, der einem Pflegedienst aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen wird. Für höhere Dienste besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Dieses Recht kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass in vorformulierten Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist vereinbart wird.

Pflegebedürftige können also selbst dann fristlos kündigen, wenn ihr Vertrag eine Kündigungsfrist vorsieht. Diese Klausel benachteilige den Pflegebedürftigen und sei deshalb unwirksam, argumentierten die Richter. Daraus folge auch, dass der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung nichts mehr in Rechnung stellen darf.

 

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