Sozialversicherung

Pflegeaufwand entscheidend für Rente dpa, 11.10.2012 10:54 Uhr

Berlin - 

Ein Erwerbsloser, der Angehörige pflegt, ist nicht grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Nur wenn die wöchentliche Pflegezeit über 14 Stunden liegt, muss die Bundesagentur für Arbeit den Betreffenden versichern. Das entschied das Sozialgericht Mainz, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem Fall pflegte ein Mann zusammen mit seinen drei Schwestern und einer professionellen Pflegekraft seine Mutter. Den Pflegeaufwand der Mutter hatte ein Gutachter auf insgesamt 26 Stunden in der Woche geschätzt. Der Sohn hatte aber behauptet, sich jede Woche mehr als 42 Stunden um seine Mutter kümmern zu müssen. Daher wollte er erreichen, dass die Deutsche Rentenversicherung seine Rentenversicherungspflicht anerkennt.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ihm sei nicht gelungen, den für die Rentenversicherungspflicht nötigen Pflegeaufwand glaubhaft zu machen. Das Gericht folgte dem Gutachter. Die 26 Stunden, die dieser ermittelt hatte, könnten jedoch nicht vollständig dem Sohn zugerechnet werden, da er die Pflege nicht allein übernehme. Den Zeitaufwand des Klägers schätzte der Gutachter auf weniger als 14 Stunden ein.