Eine Ärztin hat ihrer Patientin ein Rezept über Otovowen-Ohrentropfen ausgestellt, ohne sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Tropfen um ein homöopathisches Mittel handelt. In einem Beitrag des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) sorgt das nun für eine Debatte um Informationspflichten bei Homöopathika und deren Erstattungsfähigkeit.
Die junge Patientin aus Leipzig sei enttäuscht über ihre Hals-Nasen-Ohren-Ärztin, berichtet der MDR. Erst zu Hause sei ihr aufgefallen, dass es sich bei den verschriebenen Ohrentropfen um ein homöopathisches Mittel handele. Weder ihre Ärztin noch das Apothekenpersonal hätten sie entsprechend informiert.
„Ich würde mir selbst nie ein homöopathisches Mittel kaufen, weil ich das für wirkungslos halte. Weder die Ärztin noch die Apothekerin haben auch nur mit einem Wort darauf hingewiesen. Da frage ich mich, dürfen die das einfach so aufschreiben und herausgeben?“ Generell seien Ärzt:innen dazu verpflichtet, über verordnete Arzneimittel aufzuklären, so der Präsident der Landesärztekammer Sachsen, Erik Bodendieck, im Beitrag. Dass ein homöopathisches Mittel verschrieben wurde, sei per se aber vollkommen in Ordnung.
Zudem weist die Ärztekammer darauf hin, dass die Patientin aufgrund der Rezeptfarbe hätte aufmerksam werden können. Die meisten Homöopathika seien nicht verschreibungspflichtig, weshalb auch die Otovowen-Tropfen als reine Empfehlung auf einem grünen Rezept landeten. Dies sei der Patientin wiederum bei dem E-Rezept nicht aufgefallen, auch die zu zahlenden 14 Euro hätten sie nicht stutzig gemacht.
Die Verbraucherzentrale sieht hier eine klare Informationspflicht bei der Ärztin. Laut Gesetz ist die oder der Behandelnde verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten „in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen“.
Anna Lihs vom Thüringer Apothekerverband (ThAV) nimmt im Beitrag die abgebende Apothekerin in Schutz: „Die Apothekenbetriebsordnung sieht vor, dass wir insbesondere über die Anwendung und Wechselwirkungen von Medikamenten aufklären müssen“, sagt sie dem MDR. Eine Aufklärung zur Wirkungsweise falle nicht darunter. In der Apotheke gehe man zudem bei einem Rezept davon aus, dass über solche Dinge bereits gesprochen wurde.
Ähnlich ging es zuletzt auch einer Apothekerin aus Hessen, deren Kundin sich wegen der Empfehlung zu Euphrasia-Augentropfen beschwerte. Die erboste Mutter vermisste einen Hinweis auf den anthroposophischen Hintergrund des Mittels und meldete den Vorfall bei der Abda, die die Beschwerde prompt an die zuständige Apothekerkammer weitergab. Hier führte das Ganze sogar zu einer berufsrechtlichen Verfolgung.
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