Nikotinhaltige Flüssigkeiten für rauchfreie E-Zigaretten sind keine Arzneimittel. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) soeben entschieden. E-Zigaretten selbst sind damit keine Medizinprodukte – Handel und Verkauf von Produkten rund um die E-Zigaretten sind nicht strafbar. Das Gericht wies in drei Verfahren die Rechtsauffassungen der Stadt Wuppertal, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland zurück. In allen Verfahren ließ das Gericht Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu.
Nikotinhaltige Liquids sind laut OVG keine Präsentationsarzneimittel, weil sie nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet oder empfohlen würden. Die Liquids seien aber auch kein Funktionsarzneimittel, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
Arzneimittel hätten typischerweise eine therapeutische Eignung und eine therapeutische Zweckbestimmung, so die Richter. Beide Voraussetzungen seien bei nikotinhalten Liquids nicht gegeben. So seien diese Liquids weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, einen dauerhaften Rauchstopp zu erzielen. Davon gingen sowohl die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wie auch das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien aus.
Im ersten Fall hatte eine Frau geklagt, die in Wuppertal einen Laden für E-Zigaretten und Liquids betreibt und der das Gesundheitsamt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids untersagt hatte. Der Behörde zufolge handelt es sich dabei um nicht zugelassene Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt.
Gegenstand des zweiten Verfahrens war eine Pressemeldung des Gesundheitsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011, in der vor dem Vertrieb von nikotinhalten Liquids gewarnt wurde, weil sie Arzneimittel seien, deren Vertrieb ohne Zulassung strafbar sei. Auch hier hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Herstellers solcher Liquids auf Unterlassung dieser Äußerung abgewiesen.
Allerdings hatte das OVG in einem vorausgegangenen Eilverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen diese Aussage per einstweiliger Anordnung verboten. Entsprechend gab das OVG der Klage jetzt im Hauptsacheverfahren statt.
Im dritten Fall klagten zwei Unternehmen, die nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten herstellen oder vertreiben. Sie wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gerichtlich feststellen lassen, dass die Liquids keine Arzneimittel und die für deren Verdampfen notwendigen E-Zigaretten keine Medizinprodukte seien. Dieser Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil im Berufungsverfahren bestätigt.
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