Schmerzensgeld für Patientin

OP-Gespräch darf nicht zu spät sein

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Berlin -

Die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über die Risiken der OP aufgeklärt hat. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Die Aufklärung muss so frühzeitig sein, dass dem Patienten für die Entscheidung genügend Bedenkzeit verbleibt.

Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich verspätet. Daher beurteilte das Gericht eine durchgeführte Operation also rechtswidrig und sprach einer Frau aus Baden-Württemberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu, die sich wegen diffuser Augenbeschwerden wie starker Kurzsichtigkeit, erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse einer Operation unterzogen hatte.

In einer Augenarztpraxis in der Metropolregion Rhein-Neckar war ihr bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt worden. Kurze Zeit nach der OP kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 Prozent. Die Patientin gab dem operierenden Arzt hierfür die Schuld; ihm seien Fehler bei der Behandlung unterlaufen. Außerdem habe er sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt, weshalb sie sich nicht für eine andere, weniger riskante Behandlung entschieden habe. Sie verklagte den behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

Die Klage hatte Erfolg. Zwar konnte das durch einen Sachverständigen beratene Gericht nicht feststellen, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings sei der Eingriff bereits wegen fehlender wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen. Der Arzt habe nicht beweisen können, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt worden war. Nach eigener Aussage hatte der Arzt das Aufklärungsgespräch erst am OP-Tag durchgeführt, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung.

Das sei nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung für oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu ermöglichen, so das Gericht. Darüber hinaus habe die Aufklärung auch inhaltliche Mängel aufgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

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