Bundesverfassungsgericht

Neue Regeln zu Fixierung von Psychiatrie-Patienten? dpa, 24.07.2018 08:13 Uhr

Urteil erwartet: Die Verfassungsrichter entscheiden über die Fixierung von Psychiatrie-Patienten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich zu Jahresbeginn zwei Tage Zeit genommen, um ein schwieriges Thema zu erörtern. In welchen Situationen dürfen Patienten in der Psychiatrie, die aggressiv werden, sich oder andere gefährden, ans Bett gefesselt werden? Wann muss die Zustimmung eines Richters eingeholt werden? Geregelt ist das in Landesgesetzen. Jetzt steht das Urteil zu zwei Verfassungsbeschwerden von Betroffenen an. Fragen und Antworten.

Wer sind die Beschwerdeführer?
Zwei Männer aus Bayern und Baden-Württemberg wehren sich vor dem BVerfG gegen die Art der Behandlung. Ein Betroffener wurde in München acht Stunden lang an Füßen, Händen, Bauch, Brust und Kopf so am Bett fixiert, dass er nicht einmal mehr den Kopf bewegen konnte. Er war stark betrunken. In Baden-Württemberg hatte ein Mann in der Psychiatrie mit Gegenständen geworfen. Deswegen wurde er über mehrere Tage zeitweise festgebunden.

Gibt es Zahlen?
Kaum. Eine Verfassungsrichterin gab an, in Baden-Württemberg seien es 2016 rund 17.600 einzelne Fälle von Fixierungen bei 5300 Patienten gewesen. Auch in klinischen Bereichen außerhalb der Psychiatrie spielen Fixierungen eine Rolle, etwa wenn Patienten nach Operationen verwirrt sind. Viele Betroffene empfänden den Verlust ihrer Bewegungsfreiheit als erniedrigend, berichteten Experten.

Wie ist die Rechtslage?
Für die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Für die anschließenden Fixierungen reicht dann in den meisten Bundesländern die Anordnung eines Arztes. In einigen Ländern gibt es bereits den sogenannten Richtervorbehalt. Dort müssen die Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit von einem Richter geprüft werden. Auch Bayern wollte eine entsprechende Regelung mit einer Gesetzesnovelle einführen.

Die Beschwerdeführer stützen sich auf die Artikel 2 und 104 des Grundgesetzes zur Freiheit der Person. BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle sprach in der mündlichen Verhandlung von der staatlichen Freiheitsentziehung als die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Sie sei nur in besonderen Fällen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Welche Alternativen zur Fixierung gibt es?
Pfleger und Ärzte setzen in kritischen Situationen mit Patienten zunächst auf Deeskalation. Experten aus der psychiatrischen Praxis berichteten bei der mündlichen Verhandlung, dass nur als letztes Mittel zur Fixierung gegriffen werde, wenn Patienten sich oder andere gefährden und nicht anders zu beruhigen sind. Wie andere Länder mit solchen Fällen umgehen - körperliches Festhalten in Großbritannien, Isolierung in den Niederlanden oder Zwangsmedikation – wurde unterschiedlich beurteilt. Einig sind sich Fachleute, dass mehr Personal das Problem verkleinern könnte.

Welche Entscheidung könnte das Bundesverfassungsgericht treffen?
Karlsruhe könnte zum Beispiel einen Richtervorbehalt verlangen. Denkbar wäre, dass Fixierungen in Notfällen zwar weiterhin von Ärzten angeordnet werden dürfen, ein Richter aber innerhalb einer bestimmten Zeit eingeschaltet werden muss. Mehrere Richter hatten in der Verhandlung über Schwierigkeit berichtet, zum Beispiel in den Nachtstunden Bereitschaftsrichter vorzuhalten.