Bundesverfassungsgericht

Nachts kein Alkohol in BaWü

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Baden-Württembergs nächtliches Alkohol-Verkaufsverbot ist verfassungsgemäß. Eine dagegen gerichtete Beschwerde eines Bürgers verwarf das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Seit Anfang März dürfen Tankstellen, Kioske und Supermärkte im Südwesten - bundesweit einzigartig - zwischen 22 und 5 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen. Mit der Regelung sollen Saufgelage von Jugendlichen, das sogenannte Koma-Saufen, verhindert werden.

Das Verbot tangiere zwar die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, so die 2. Kammer des Ersten Senats. Dies sei aber für das Gemeinwohl hinzunehmen, weil das Land mit dem Gesetz zunehmende Straftaten mit Alkohol im Spiel eindämmen und Gesundheitsgefahren vorbeugen wolle. Zahlreiche internationale Studien belegten, dass die „jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum“ fördert.

Zeitliche Verkaufs- oder Konsumverbote durch einzelne Polizeibehörden wären nicht so wirksam, so die Verfassungsrichter. Der Beschwerdeführer sei auch nicht unzumutbar beeinträchtigt - schließlich könne er nachts zuvor gekaufte Getränke konsumieren oder in eine Gaststätte gehen.

Das Landesgesetz hat ohnehin Lücken: Wenn Tankstellen in ihrem Laden ein Bistro betreiben und eine sogenannte Gaststättenerlaubnis besitzen, können sie rund um die Uhr Alkohol verkaufen.

Die Pächter würden künftig wohl Mitarbeiter entlassen, um Kosten für den Nachtverkauf zu sparen, schrieb Baden-Württembergs Wirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP). Einige Tankstellen hätten ihre Öffnungszeiten inzwischen eingeschränkt; statt bis Mitternacht ließen sie ihren Shop nur noch bis 22.00 Uhr auf. Weitere Beschwerden liegen beim Bundesverfassungsgericht nicht vor - auch nicht von Pächtern.

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