Wer nach einem Arbeits- oder Wegeunfall arbeitsunfähig ist, muss zu einem Durchgangsarzt gehen. Das sollten Betroffene sicherheitshalber immer tun, wenn ein Arbeitsunfall behandlungsbedürftig ist. Pflicht ist der Gang zum sogenannten D-Arzt, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauern wird. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.
Außerdem muss der Arbeitnehmer zum D-Arzt, wenn er an den Folgen eines Arbeitsunfalls erkrankt – zum Beispiel, wenn er sich im Betrieb in den Finger schneidet und die Wunde sich nach einigen Tagen entzündet. Oder wenn er wegen des Unfalls Heil- oder Hilfsmittel verordnet bekommt
Der Mediziner entscheidet nach einem Unfall auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin über die weitere Behandlung und ob der Patient zu einem Facharzt muss, wie die BGN erläutert. D-Ärzte sind Chirurgen und Orthopäden, die sich im Bereich der Unfallmedizin qualifiziert haben und in medizinisch-technisch besonders ausgestatteten Praxen arbeiten.
In jedem Unternehmen sollte die Adresse des nächsten D-Arztes bekannt sein. Oft findet sie sich bei den Informationen zur Ersten Hilfe. Bundesweit gibt es der BGN zufolge 3500 D-Ärzte, die das Heilverfahren lenken und die jeweilige Berufsgenossenschaft darüber auf dem Laufenden halten.
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