Mitarbeiterinnen in Umkleide gefilmt – Zahnarzt kämpft um Zulassung dpa, 03.04.2019 16:22 Uhr
Vor dem Bundessozialgericht in Kassel kämpft ein Zahnarzt aus Thüringen am heutigen Mittwoch um seine Zulassung. Der Mediziner hatte Angestellte in seiner Praxis jahrelang in der Umkleide und beim Duschen gefilmt.
Deshalb hatte ihm der Zulassungsausschuss, ein Gremium aus Medizinern und Krankenkassen, die Erlaubnis entzogen, Kassenpatienten zu behandeln. Dagegen wehrt er sich.
Für das Vergehen war der Zahnarzt 2013 vom Amtsgericht Gera zwar zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Urteil gegen den damals 52-Jährigen wurde aber nicht rechtskräftig: In zweiter Instanz stellte das Landgericht Gera das Verfahren ein – die Mitarbeiterinnen hatten nach Zahlung von Geld in arbeitsgerichtlichen Verfahren ihre Strafanträge zurückgenommen. Das Urteil könne daher keine Grundlage für eine Entziehung der Zulassung sein, argumentiert der Zahnarzt.
Die Kasseler Richter wiesen die Revision des Zahnarztes heute zurück. Durch das Urteil darf der Dentist keine Kassenpatienten mehr behandeln. Auch wenn der Strafprozess in zweiter Instanz eingestellt wurde, gebe es genügend Belege, dass der Mann „die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner Interessen gemacht hat“, urteilten die Kasseler Richter. Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen müssten mit dem Zahnarzt daher nicht mehr zusammenarbeiten.
Dafür fehle die Grundlage, argumentierte der Anwalt des Arztes: Der Zahnarzt habe als Arbeitgeber versagt, aber das „vertragsärztliche Versorgungssystem ist nicht betroffen“. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen sah das anders: Der Mediziner habe Charaktermängel. „So jemand gehört nicht in das System vertragsärztlicher Behandlung“, sagte eine Vertreterin.
Die Kasseler Richter bestätigten ein vorhergehendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen. Das hatte erklärt, der Zahnarzt habe mit den intimen Videos seine vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und seine Ungeeignetheit gezeigt. „Den Kern der Sache hat das LSG korrekt festgehalten“, erklärte das Bundessozialgericht.