BGH entscheidet

Misslungene Implantatbehandlung: Rechnung rechtswidrig?

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Karlsruhe -

Darf ein Zahnarzt Geld für eine misslungene Implantatbehandlung verlangen? Der Bundesgerichtshof hat den Fall einer Patientin aus Niedersachsen verhandelt, bei dem es um acht Implantate und eine Rechnung von mehr als 34.000 Euro geht. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Frau 2016 zur Zahlung einer Teilsumme in Höhe von fast 17.000 Euro verurteilt. Das BGH-Urteil soll frühestens in einer Woche verkündet werden.

Die Patientin hatte die Behandlung im Jahr 2010 abgebrochen, nachdem der Zahnarzt ihr alle Implantate in einer Sitzung gesetzt hatte und anschließend Komplikationen auftraten. Eine zugesicherte computergesteuerte Technik hatte der Mediziner dabei nicht benutzt. Ein Gutachter stellte fest, dass keines der Implantate brauchbar sei und empfahl die Entfernung. Für die Weiterbehandlung bestehe nur noch „die Wahl zwischen Pest und Cholera“, zitierte der Anwalt der Patientin einen Arzt.

Der III. Zivilsenat stellte in den Mittelpunkt seiner Überlegungen, ob die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung zumutbar ist. Sollte sie das nicht sein, könnte der Zahnarzt kein Geld verlangen. Die Patientin hat sich nach Angaben ihres Anwalts dazu entschlossen, die Implantate wieder entfernen zu lassen – mit dem Risiko des Verlustes von Knochensubstanz.

Der Anwalt des Unternehmens, das die Abrechnung für den Zahnarzt übernommen hatte, hielt entgegen, eine prothetische Versorgung könne auch auf Basis der Implantate vorgenommen werden. Damit sei die Leistung des Zahnarztes nicht wertlos.

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