Pfusch-Prozess

„Man beißt nicht in die Hand, die einen füttert“ APOTHEKE ADHOC, 16.02.2018 17:23 Uhr

Berlin - 

Vor Gericht wurde heute ein Brief von Peter S. Anwalt aus dem Jahr 2014 verlesen. Darin lobt er seinen Mandanten in den höchsten Tönen.

Das Gericht beschäftigte sich heute mit mehreren Dokumenten. Der Richter verlas einen Brief von Anwalt Peter St. aus dem Jahr 2014 an die Staatsanwaltschaft Essen. S. war damals vom Ehemann einer Mitarbeiterin angezeigt worden. Der Verdacht: unterdosierte Krebsmittel. In dem Brief schreibt der Anwalt laut Correctiv, S. würde nicht im Traum darauf kommen, Therapien unterzudosieren und sei sozial sehr stark engagiert. Insbesondere sei es S. ein Bedürfnis schwerkranken Menschen zu helfen, hieß es in dem Brief weiter. Er sei ein guter Mensch und Habgier sei ihm wesensfremd.

Außerdem wies der Anwalt darauf hin, dass bei einer permanenten Unterdosierung die behandelnden Ärzte aufmerksam werden müssten. St. argumentierte, je früher ein Krebspatient sterbe, desto weniger verdiene sein Mandant an ihm. Deshalb seien Unterdosierungen auch wirtschaftlicher Unfug und zudem menschenverachtend. Man beiße nicht in die Hand, die einen füttere.

Ein Protokoll über die Zeugenaussage der PTA Alexandra H. wurde ebenfalls verlesen. H. hatte bei der Polizei ausgesagt, vor Gericht aber überraschend geschwiegen. Laut Correctiv berichtete sie, dass S. oft und regelmäßig in der Zytostatika-Produktion gearbeitet habe. Sie selbst habe immer im Team und im Vier-Augen-Prinzip gearbeitet, S. grundsätzlich alleine. Er sei in Straßenkleidung im Labor gewesen, worauf die PTA ihn ansprach. Doch S. sei ein Mensch, der nur sich selber sehe und immer Recht habe.

 

Außerdem ging es um die Übertragung und Rückübertragung der Alten Apotheke zwischen S. und seiner Mutter. Diese hatte ihrem Sohn 2012 die Apotheke übertragen und im Gegenzug lebenslanges Wohnrecht für die Wohnung im Haus, einen Keller und eine Leibrente von 6000 Euro im Monat erhalten. Bei Tod oder Verkaufsabsichten des Sohnes sollte die Apotheke wieder in ihren Besitz übergehen. Im Januar 2017, nach S. Verhaftung, wurde die Apotheke rückübertragen, da die Pfändung drohte. Außerdem wurde ein Darlehensvertrag von 2011 verlesen, wonach S. seiner Mutter zwei Millionen Euro schuldet.

S. wird wohl nicht wegen Mordes oder Totschlags verurteilt. Der Richter verlas den angekündigten rechtlichen Hinweis. Demnach wäre eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) in besonders schwerem Fall möglich, was ein bis zehn Jahre Haft bedeuten könnte. Der Richter wies laut Correctiv auf die Möglichkeit der gleichartigen Wahlfeststellung hin. Diese liegt vor, wenn feststeht, gegen welches Strafgesetz der Angeklagte verstoßen hat, jedoch unklar ist, durch welche von mehreren Handlungen er den Verstoß begangen hat.

Es könne schwierig sein festzustellen, welche Zubereitungen von S. hergestellt wurden, insbesondere da viele Mitarbeiter die Aussage verweigerten. Der Angeklagte habe aber die Alte Apotheke organisiert. Es sei deshalb auch die Verurteilung wegen eines Organisationsdeliktes möglich, also die Zusammenfassung der 61.900 in der Anklage benannten Einzeltaten, zu einer Organisationstat. Innerhalb dieser Organisationstat müssten Einzeltaten festgestellt werden. Dafür kämen die Verunreinigung von Therapien und die Unterdosierung in Frage. Möglicherweise sei keines von beiden möglich. Dies bedeute aufgrund der gleichartigen Wahlvorstellung aber nicht zwingend einen Freispruch.