GKV-Leistungskatalog

Magenverkleinerung nur im Notfall dpa/APOTHEKE ADHOC, 27.09.2010 12:02 Uhr

Berlin - 

Krankenkassen müssen stark übergewichtigen Menschen eine Magenverkleinerung nur bezahlen, wenn alle anderen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil. Eine übergewichtige Frau hatte geklagt, weil ihre Krankenkasse die Kosten für eine Magen-Bypassoperation in Höhe von knapp 5400 Euro nicht zahlen wollte.

Konkret verlangen die Richter eine wenigstens sechs- bis zwölfmonatige Behandlung - etwa durch Ernährungsberatung und Ernährungsumstellung. Erst wenn der Patient dann kein Gewicht verloren habe, komme ein chirurgischer Eingriff infrage.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Trier auf und wies die Klage der Versicherten ab. Sie hatte geltend gemacht, alle bisherigen Versuche, ihr erhebliches Übergewicht zu verringern, seien erfolglos geblieben. Die Patientin wiegt 115 Kilo bei 171 Zentimetern Körpergröße.

Zwar sei starkes Übergewicht eine Krankheit, urteilten die Richter. Die Klägerin habe aber noch nicht alle Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Als unerheblich werteten die Richter den Einwand der Frau, die Krankenkasse habe sie bisher unzureichend beraten. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ungefragt auf qualifizierte Therapiemöglichkeiten hinzuweisen.