Leiharbeit

DRK-Schwestern verlieren Sonderstatus

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Erfurt -

Die 25.000 Rotkreuz-Schwestern in Deutschland haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ihren arbeitsrechtlichen Sonderstatus verloren. Sie gelten damit als Leiharbeiterinnen, wenn sie von den bundesweit 33 Schwesternschaften in Kliniken und Krankenhäuser außerhalb der DRK-Organisation eingesetzt werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der den Sonderstatus der Schwestern nicht anerkannte, änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung.

Bisher galten die DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder, nun als Arbeitnehmer. Damit fallen sie unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das die Einsatzdauer begrenzt. Für den Präzedenzfall sorgte eine Klage der Ruhrlandklinik in Essen, die Rotkreuzschwestern beschäftigt.

Der Verband der Schwesternschaften beim DRK bedauerte, dass das Bundesarbeitsgericht Teile seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung zu den DRK-Schwestern revidiert habe. Die Gewerkschaft Verdi begrüßte dagegen die Entscheidung, nach der Rotkreuz-Schwestern unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.

Verdi erwartet, dass ihre dauerhafte Ausleihe an Kliniken außerhalb des DRK nun beendet wird. „DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt – oder noch besser – in diese Betriebe übernommen werden“, erklärte Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Nach dem neuen Zeitarbeitsgesetz, das Anfang April in Kraft tritt, ist der Einsatz von Leiharbeitern auf maximal 18 Monate begrenzt.

Wegen der Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung für die Schwesternschaften und die Patientenbetreuung verständigten sich DRK und Bundesarbeitsministerium Ende vergangener Woche auf eine Sonderregelung zur Einsatzdauer der Schwestern.

Damit sie zeitlich nicht begrenzt werden muss, soll das DRK-Gesetz ergänzt werden, heißt es in einer Mitteilung. Der Verband der Schwesternschaften sprach von einem Kompromiss. Durch die zugesagte Ausnahmeregelung wäre auch künftig ein unbefristeter Einsatz der Schwestern in anderen Kliniken möglich. Das kritisierte Bühler als abwegig und nicht konform mit EU-Recht.

Im konkreten Fall hatte die Essener Klinik gegen ihren Betriebsrat geklagt, der 2012 seine Zustimmung zur dauerhaften Beschäftigung einer DRK-Schwester im Pflegedienst verweigert hatte. Er sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klinik gewann in den ersten beiden Instanzen, verlor aber vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. „Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert“, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Es handele sich im Essener Fall um Arbeitnehmerüberlassung.

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