Landarzt klagt erfolgreich gegen Honorarkürzung Alexander Müller, 28.01.2023 07:34 Uhr
Ein Landarzt aus Niedersachsen hat erfolgreich gegen die Honorarrückforderungen seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geklagt. Diese hatte behauptet, der Arzt habe zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als „Notfallbesuche" abgerechnet. Doch war laut dem Sozialgericht Hannover nicht bewiesen.
Zugrunde lagen den Verfahren Honorarrückforderungen der KV gegen den Arzt, der eine hausärztliche Praxis auf dem Land betreibt, in Höhe von insgesamt etwa 14.000 Euro für Besuche von Patienten in Pflegeheimen. Für Vertragsärzte bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, Abrechnungen für Besuche ihrer Patienten in Pflegeheimen vorzunehmen. Reguläre Heimbesuche können mit einem Zuschlag von rund 20 Euro abgerechnet werden, dringende Besuche, die aufgrund der Schilderungen des Patienten oder der Pflegekräfte noch am selben Tag notwendig sind, mit rund 60 Euro.
Die KV beanstandete, dass der Arzt fast ausschließlich dringende Besuche seiner Patienten in den Pflegeheimen und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet hatte. Sie stellte die Behauptung auf, der Kläger habe teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet.
Der Kläger trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Patienten behandele und aufgrund der vielen Patienten in seiner Landarztpraxis keine Zeit habe, Routinebesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit, „auf Anforderung“ die Patienten in den Pflegeheimen aufzusuchen, also erst wenn der Arztbesuch als dringend notwendig angefordert wird.
Das SG hat dem Arzt in drei Verfahren Recht gegeben, da die KV ihre Behauptungen nicht beweisen konnte. Die Kammer hat die aktenkundige Dokumentation des Klägers gesichtet und konnte in keinem der dort geprüften Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt hat.