Arbeitnehmer haben nach einer Schönheitsoperation keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn die Operation medizinisch nicht notwendig war.
Auch wenn infolge der medizinisch nicht notwendigen Operation Komplikationen eintreten, gibt es keinen Anspruch. Sind Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krank, bekommen sie in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
APOTHEKE ADHOC Debatte