Krankmeldung: Fristen gelten auch im Urlaub dpa, 03.05.2012 15:35 Uhr
Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer müssen ihren Chef unverzüglich darüber informieren. Denn an den freien Tagen gelten die gleichen Krankschreibungsregeln wie an normalen Arbeitstagen. Darauf weist Hans-Georg Meier, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins, hin. Rein arbeitsrechtlich gesehen dürfe der Erkrankte sonst den durch seine Krankheit verlorenen Urlaubstag später nicht nachholen. „Viele Arbeitgeber nehmen es aber hin, wenn die Krankheit erst nachträglich gemeldet wird“, sagt Meier.
Auch für das ärztliche Attest gelten die gleichen Regeln wie während der normalen Arbeitswoche: Grundsätzlich brauchen Mitarbeiter erst dann den sogenannten gelben Schein vom Arzt, wenn sie länger als drei Tage krank sind – es sei denn, der Chef hat andere Regeln festgelegt.
Die Diskussion um das Urlaubsrecht erkrankter Arbeitnehmer gewann durch die Klage eines Feuerwehrmannes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an Aktualität. Der Beamte konnte wegen einer mehrjährigen Krankheit, nach der er in den Ruhestand getreten war, keinen Urlaub nehmen. Am Donnerstag urteilten die Richter, dass ihm für den verlorenen Urlaub Geld zustehe.
Geld für nicht genommenen Urlaub bekommen Arbeitnehmer laut Meier nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Wer angestellt bleibe, müsse Urlaub nehmen. Schaffe er es nicht, seinen wegen Krankheit ausgefallenen Urlaub noch im selben Jahr zu nehmen, gelte wie bei jedem anderen Arbeitnehmer: Resturlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen wurde. Gelinge das wegen Krankheit ebenfalls nicht, verlängere sich die Frist um etwa 15 bis 18 Monate über diesen Stichtag hinaus. „Wie lange genau, ist rechtlich noch nicht geklärt“, sagt Meier.