Krankenhaus

Kein Schmerzensgeld für Noro-Virus

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Eine Operation verläuft nicht immer ohne Komplikationen. Allerdings rechtfertigt das nicht automatisch ein Schmerzensgeld. Wird beispielsweise ein Patient nach einer Operation mit Noro-Viren infiziert, muss dies kein ärztlicher Behandlungsfehler sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie beruft sich auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.

In dem verhandelten Fall wurde ein dreijähriges Mädchen wegen eines Leistenbruchs operiert. Dabei wurde die Blasenwand verletzt. Die Operateure bemerkten dies und versorgten die Verletzung sofort. Nach der OP musste das Mädchen erneut ins Krankenhaus, weil es unter anderem unter krampfartigen Bauchschmerzen litt. Eine Untersuchung ergab später, dass sie sich mit Noro-Viren infiziert hatte. Im Namen des Mädchens verlangten die Eltern Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg: Die Richter konnten keinen Behandlungsfehler feststellen. Die Operation des Kindes sei notwendig gewesen. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Die Operateure hätten richtig auf die Verletzung reagiert. Auch lasse sich nicht feststellen, dass das Kind nach der OP falsch versorgt worden sei. Es lasse sich auch keine Verletzung von Hygieneregeln erkennen. Woher die Noro-Virus-Infektion komme, könne nicht geklärt werden.

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