Krankenhaus

Freistellung eines Charité-Leiters ist wirksam

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Berlin -

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass die Freistellung des kaufmännischen Leiters der Berliner Charité bis Ende Juni 2014 wirksam ist. Hintergrund der Freistellung sind nicht verwendete Drittmittel und deren Verwaltung. Die Charité hatte geltend gemacht, sie habe derzeit kein Vertrauen zu dem Kläger, und eine Beschäftigung des Klägers stehe der umfassenden und objektiven Aufklärung des Sachverhalts entgegen.

Der Kläger hält die Freistellung dagegen für eine unberechtigte Vorverurteilung und hat deshalb die Verurteilung der Charité zu seiner Beschäftigung bis zum 30. Juni gefordert. Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Klinik den Kläger bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht beschäftigen. In dem Geschäftsbereich des Klägers sei es zu einer intransparenten Geschäftsführung gekommen, was von der Charité aufgeklärt werden dürfe. Das sei bei einer Beschäftigung des Klägers nicht möglich, so das Gericht. Dass der Kläger oder Dritte für aufgetretene Missstände verantwortlich war, habe das Arbeitsgericht nicht festgestellt.

Die Charité soll auf mehr als 6000 Konten Millionenbeträge versteckt haben. Im März hatte die Berliner Morgenpost gemeldet, die Fakultätsleitung habe insgesamt bis zu 40 Millionen Euro aus Zuschüssen zu Forschungsmiteln geparkt. Ein Charité-Sprecher hatte bestätigt, dass es um einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe gehe.

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