Freiwillig Versicherte können sich bis zum 30. September den Anspruch auf gesetzliches Krankengeld sichern. Wer bis dahin den Antrag bei seiner Krankenkasse abgibt, kann rückwirkend zum 1. August Ansprüche geltend machen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin.
Wer die Frist versäumt, müsse mit Karenzzeiten rechnen, in der keine Versicherungsleistungen gewährt werden, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Das Krankengeld wird ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Zu beachten sei, dass Versicherte drei Jahre lang an ihre Entscheidung gebunden sind.
APOTHEKE ADHOC Debatte