Pharmziestudium

Krank zur Prüfung – selbst schuld APOTHEKE ADHOC, 15.02.2018 07:51 Uhr

Berlin - 

Beim Pharmaziestudium durch eine Prüfung zu fallen, das kann ein Semester kosten oder im schlimmsten Fall den Studienplatz. Klar, dass sich einige Studierende damit nicht abfinden wollen. Eine Studentin zog vor Gericht, weil sie krank zur Klausur angetreten war.

Die Studentin klagte nach dem Nichtbestehen einer Chemieprüfung. Sie hatte trotz Krankheit und ärztlichem Attest an der Klausur teilgenommen. Sie habe die genauen Auswirkungen ihrer Erkrankung nicht erkannt und nicht wissen können, dass die Medikamenteneinstellung über einen längeren Zeitraum Einfluss auf ihre Konzentrationsfähigkeit habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie „trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach bestem Vermögen bemüht“ gewesen sei, an der Prüfung teilzunehmen, argumentierte die Studentin vor Gericht.

Das sahen die Richter am Verwaltungsgerichtshof in München (VGH) anders und bestätigen damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach. Die Studentin hätte die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich melden müssen, insbesondere hätte sie nicht auf die Ergebnisse der Prüfung warten dürfen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Das Attest ihres Psychologen bestätige, dass die Studentin sehr wohl über ihren Gesundheitszustand informiert war. Demnach hat sie auf eigenen Wunsch an den Prüfungen teilgenommen, obwohl die begonnene Medikamenteneinstellung noch deutlich insuffizient war. Sie habe darum bewusst das Risiko auf sich genommen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in vollem Umfang leistungsfähig zu sein.

„Versäumt es ein Prüfling, obwohl er von einer bei ihm bestehenden Krankheit Kenntnis hat, sich vor Antritt der Prüfung bei seinem Arzt über mögliche Leistungsbeeinträchtigungen durch diese zu informieren, trägt er jedenfalls dann das Risiko seiner Prüfungsunfähigkeit, wenn er die Leistungsbeeinträchtigung erst nach Bekanntwerden des Prüfungsergebnisses geltend macht“, so der vom VGH erlassene Leitsatz.

Des Weiteren hatte die Studentin moniert, ein Teil des in der Prüfung abgefragten Stoffs sein nicht in der Vorlesung behandelt worden. Auch dies wies das Gericht zurück. Laut Approbationsordnung erstreckt sich der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter anderem auf das Fach „Allgemeine, anorganische und organische Chemie“. Die Fragen müssen auf den festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass die beanstandeten Fragen nicht Gegenstand dieses Prüfungsstoffs gewesen seien. Dass der abgefragte Stoff womöglich in der Vorlesung nicht vermittelt worden sei, sei unerheblich, den die Vorbereitung auf das berufliche Tätigkeitsfeld finde gleichermaßen durch Lehre und Selbststudium statt. Es sei die Verantwortung der Studierenden, sich anhand von Lehrbüchern mit dem Prüfungsstoff vertraut zu machen.

In der Prüfung hatte die Studentin die Strukturformel für eine Verbindung falsch formuliert. Der Erstkorrektor hatte dies übersehen und ihr für die Aufgabe zwei Punkte gegeben. Dem Zweitkorrektor fiel der Fehler allerdings auf. Er änderte die Bewertung von zwei auf null Punkte – zu recht, wie der VGH feststellte. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums liege nicht vor. Die Studentin hatte argumentiert, es handele sich um einen Folgefehler. Es handele sich nicht um eine mehrteilige Aufgabe, so das VGH. Selbst wenn ein Folgefehler vorliege, sei dies immer noch im Bewertungsspielraum des Zweitprüfers.

Die Studentin hielt außerdem die Prüfungszeit für zu kurz und die Vorbereitung auf eine „Prüfung diesen Umfangs“ nicht ausreichend. Dem widersprach die Universität im erstinstanzlichen Prozess und bekam vom VG recht. Das VGH konnte im Urteil des VG nichts Fehlerhaftes entdecken und wies den Einwand der Studentin zurück.