Größere Ladenfläche, weniger Miete: Zwei Argumente, die für einen Umzug sprechen. Doch diese Rechnung ging für Apotheker Heinz Jürgen Schäfer nicht auf. Eigentlich wollte der Pharmazeut aus Köln den Standort wechseln und nur wenige Häuser weiter eine Apotheke eröffnen. Die neuen Räume waren bereits angemietet, doch der alte Vermieter ließ den Apotheker nicht ziehen. Schäfer wurde per einstweiliger Verfügung gezwungen, den alten Betrieb weiterzuführen. Jetzt betreibt er zwei Apotheken nahezu nebeneinander.
Die Windmühlen-Apotheke liegt am Wiener Platz im rechtsrheinischen Stadtteil Mülheim und hat die Hausnummer 5. Die Fläche umfasst insgesamt 200 Quadratmeter, die Miete liegt bei 12.000 Euro pro Monat. Die Apotheke befindet sich am Eingang eines Shopping-Centers.
Der neue Standort – die Nibelungen-Apotheke – trägt die Hausnummer 1, ist doppelt so groß und kostet 4000 Euro Miete pro Monat. Schäfer hat eine halbe Million Euro in den Umbau investiert. Die beiden Apotheken liegen weniger als 50 Meter voneinander entfernt.
Schäfer hatte den neuen Mietvertrag mit der Kreissparkasse unterzeichnet, bevor er sein altes Mietverhältnis endgültig beendet hatte. Einen potenziellen Nachmieter hatte er aber schon organisiert: Das lokal bekannte Sanitätshaus Busch hatte Schäfer bereits zugesagt.
Sein Vermieter, der Versicherer und Finanzdienstleister AXA, wollte den bis 2018 laufenden Vertrag aber nicht vorzeitig auflösen. Der alte Mietvertrag ist zweckgebunden. Eine Auflösung des Mietvertrags wäre laut einem Bericht des Kölner Express nur gegen eine Abfindung von 400.000 Euro möglich. Der Eigentümer berief sich dem Bericht zufolge darauf, dass die anderen Geschäfte in dem Center von der Apotheke profitierten. Schäfer ist derzeit im Urlaub und konnte sich dazu nicht äußern.
Dem Apotheker steht bei einem befristeten Mietvertrag grundsätzlich kein ordentliches Kündigungsrecht* zu. Für einen vorzeitigen Ausstieg gebe es keine Chance, wenn nicht eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien vorliege, sagt Rechtsanwalt Olaf Bühler von der Kanzlei Brennecke & Partner.
Ist die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann ohne Angabe von Gründen quartalsweise gekündigt werden. Außerdem müssen Vermieter laut Bühler nicht jeden vorgeschlagenen Nachmieter als Ersatz akzeptieren. Der Mieter könne dies nicht verlangen. „Eine Verpflichtung, einen Nachmieter zu akzeptieren, könnte im Mietvertrag vereinbart werden.“
Am alten Standort hat Schäfer jetzt seine Öffnungszeiten reduziert: Statt von 8 bis 19 Uhr ist die Center-Apotheke nur noch von 9 bis 18.30 Uhr geöffnet – gemäß den Mindesanforderungen der Läden im Shopping-Center. Auch mit dem Apotheken-A gab es ein Problem: Der Apotheker hatte sein altes Schild mit an den neuen Standort genommen, im Center ein neues installiert. Aber auch das missfiel der AXA.
* Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es „kein ordentliches Mietrecht“. Korrekt ist „Kündigungsrecht“. Wir bitten dies zu entschuldigen.
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