Klinikware

Neues Verfahren für AOK-Apotheker

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Berlin -

Das Verfahren gegen zwei Mitarbeiter der AOK Nordwest wegen der illegalen Umwidmung von Klinikware muss neu aufgerollt werden: Im vergangenen Jahr waren die beiden Beratungsapotheker wegen Betrugs und versuchter Erpressung zu je einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Lübeck nun aufgehoben, weil nicht alle Fragen genau genug geklärt worden seien.

Im Zusammenhang mit der illegalen Umwidmung sind bereits ein Lübecker Apothekeninhaber, ein angestellter Apotheker und die Geschäftsführerin eines Großhändlers aus Schleswig-Holstein verurteilt worden. Der Apothekeninhaber hatte bereits 2011 gestanden, Zytostatika als Klinikware eingekauft und dann als Offizinware eingesetzt oder über den Großhandel weiterverkauft zu haben.

Die beiden Kassenmitarbeiter sollen den Apotheker zwischen 2004 und 2008 gezielt aufgefordert haben, auch Ärzte mit teuren Krebsmedikamenten zu Klinikpreisen zu versorgen. Im Gegenzug soll der Apotheker der Kasse bei der Abrechnung von Zytostatika und Wochenblistern Rabatte gewährt haben. Den zehn betroffenen Pharmaherstellern soll dadurch ein Schaden von mehr als 500.000 Euro entstanden sein.

Im Juni 2012 waren die Kassenmitarbeiter verurteilt worden und gingen daraufhin in Revision. Weil das Landgericht die Verurteilungen wegen Betrugs allerdings „nicht rechtsfehlerfrei begründet“ hat, hat der BGH das Verfahren zurück nach Lübeck verwiesen.

Die Richter in Karlsruhe kritisierten, dass „nicht hinreichend konkret“ dargelegt wurde, wie die Kassenmitarbeiter in das System der Arzneimittelbeschaffung eingebunden waren. Die Formulierung „die Angeklagten wirkten mit“ sei zu floskelhaft, um die Verurteilung zu überprüfen.

Außerdem hätte sich das Landgericht mit der Frage befassen müssen, „welche Vorstellungen die Angeklagten hatten“. Wenn die Beratungsapotheker es für rechtlich möglich hielten, dass die Patienten rechtmäßig mit der Klinikware versorgt würden, fehle der Täuschungsvorsatz. Auch die Drohung, wegen der einer der Beratungsapotheker zusätzlich angezeigt war, sei nicht hinreichend belegt.

Fehlerhaft war aus Sicht des BGH auch die Berechnung des Schadens: Die Richter in Lübeck hatten die Preise für Fertigarzneimittel aus dem Krankenhaus- und dem Offizinbereich gegenübergestellt. Der BGH betont jedoch, dass diese Differenz nicht zwangsläufig den Schaden darstelle. Zunächst müsse geprüft werden, ob die Hersteller auf jeden Fall den höheren Preis erzielt oder ob die Produkte auf dem Markt für Generika oder Parallelimporte günstiger zur Verfügung gestanden hätten.

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