Patientenversorgung

Kliniken haben Aufsichtspflicht

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Erscheint ein Patient einer Reha-Einrichtung weder zum Essen noch zu den verabredeten Therapieterminen, müssen die Klinikmitarbeiter beizeiten nach ihm sehen. Ansonsten verletzt die Klinik ihre Sorgfaltspflicht, woraus sich ein Schadens- und Schmerzensgeldanspruch des Patienten ergeben kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

In dem Fall hatten Mitarbeiter einer Reha-Klinik mehr als 14 Stunden lang nicht nach einem Mann geschaut, der weder zu den Mahlzeiten noch zu den Behandlungen gekommen war. Erst abends stellten sie fest, dass er bereits am Morgen einen Schlaganfall erlitten hatte. Die Richter waren der Ansicht, dass die Klinik ihre Angestellten hätte anweisen müssen, Patienten in ihren Zimmern zu suchen, wenn diese ohne erkennbaren Grund und unentschuldigt fehlen.

Eine solche Klinik sei in besonderem Maße verantwortlich für nicht ganz gesunde Patienten, weil es bei ihnen jederzeit zu ernsthaften Gesundheitsproblemen kommen kann. In einem Grundurteil sprachen die Richter dem Mann einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zu. Die Höhe wird noch in einem Schlussurteil festgelegt.

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