Kirchen-Sonderrechte

Chefarzt-Kündigung geht vor den EuGH dpa, 28.07.2016 17:54 Uhr

Erfurt - 

Als Arbeitgeber genießen die Kirchen Sonderrechte: Es darf nicht gestreikt werden und eine Wiederheirat nach Scheidung kann wie im Fall eine Chefarztes die Kündigung bedeuten. Nun ruft das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof an.

Der Streit um die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf wegen dessen zweiter Ehe soll den Europäischen Gerichtshof beschäftigen. Der Fall werde den Richtern in Luxemburg vorgelegt, erklärte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es geht dabei um den Gleichbehandlungsgrundsatz und damit den Schutz vor Benachteiligung unter anderem wegen Religion oder Alter.

Kündigungsgrund für den 54 Jahre alten Chefarzt am katholischen St. Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf war seine Wiederheirat nach einer Scheidung. Der Fall beschäftigt seit 2009 die deutschen Gerichte. Der Mediziner verstieß aus Sicht seines Arbeitgebers gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre und gegen seine Loyalitätspflichten laut Arbeitsvertrag.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) solle nun prüfen, ob europäisches Recht es zulässt, dass ein kirchlicher Arbeitgeber unterschiedliche Loyalitätsanforderungen an leitende Mitarbeiter stellt, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Es gehe darum, ob er dabei zwischen Arbeitnehmern unterscheiden darf, die wie im verhandelten Fall der katholischen Kirche, einer anderen Kirche angehören oder konfessionslos sind. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren bis zu einer Entscheidung der europäischen Richter aus.

Die Kirchen haben in Deutschland ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber von Hunderttausenden Angestellten gilt. Nach Meinung des religionspolitischen Sprechers der Grünen, Volker Beck, ist eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts dringend erforderlich – auch angesichts der Diskussion um die Gründung eine islamischen Wohlfahrtsverbandes, erklärte er.

Es gehe ihm nicht darum, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht infrage zu stellen, sagte der Anwalt des Arztes, Norbert Müller. Aber es dürfte keinen Automatismus geben, dass bei einer Wiederheirat nach Scheidung automatisch der Jobverlust drohe. „Es muss eine Einzelabwägung geben. Die Kirche ist nicht der Rechtsprechung entzogen“, sagte Müller. Bei Neueinstellungen bei kirchlichen Einrichtungen spiele es oft keine Rolle, ob die Kandidaten in zweiter Ehe lebten.

Der Anwalt der katholischen Klinik, Burkhard Göpfert, sagte: Dass ein Bischof Loyalitätsanforderungen an kirchliche Mitarbeiter autonom festlegen könne, „mag uns fremdartig vorkommen. Aber das ist so in einer christlichen Kirche.“ Sein Mandant habe ein Interesse an einer abschließenden Klärung des Falls.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich bereits zum zweiten Mal mit dem Fall befassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht sein erstes Urteil von 2011 für unwirksam erklärte. Die Verfassungsrichter sahen bei dem ersten Urteil aus Erfurt das Selbstbestimmungsrecht der Kirche zu wenig beachtet.