Wettbewerbsrecht

Keine Werbung mit „Top-Ärzten“ APOTHEKE ADHOC, 28.06.2012 15:24 Uhr

Berlin - 

Ärzteportale dürfen nicht zu dick auftragen: Ein Verzeichnis hatte Ärzte als „Spitzenmediziner“, „Top-Experten“ oder „Top-Fachärzte“ bezeichnet. Doch aus Sicht der Wettbewerbszentrale übertraf die Qualifikation der Mediziner nicht die den Durchschnitt auf dem jeweiligen Fachgebiet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben.

Manche Kriterien habe das Gericht bereits für untauglich zur Einstufung als „Spitzenmediziner“ gehalten, etwa akademische Titel oder die Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Gesellschaften, teilte die Wettbewerbszentrale mit. Den Richtern habe zudem die Ermittlung und Gewichtung der einzelnen Kriterien zur Einstufung als „Top-Experten“ gefehlt.

Außerdem mussten die dargestellten Ärzte und Einrichtungen für den Eintrag bezahlen. Es handele sich bei dem Verzeichnis daher nach Auffassung des OLG nicht um eine neutrale Plattform, sondern um eine von den präsentierten Ärzten durch hohe Entgelte mitfinanzierte Werbeplattform, so die Wettbewerbszentrale. Dies sei für den Verbraucher aber nicht ersichtlich.

Das OLG Karlsruhe hat die Revision nicht zugelassen, die Betreiber der Plattform haben sind aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.