Kassenärzte

Keine Rezepte ohne Approbation

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Ein Arzt mit ruhender Approbation darf keine Rezepte ausstellen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden und damit die Rücknahme der vertragsärztlichen Vertretergenehmigung für einen suchtkranken Mediziner bestätigt. Ärzte, deren Approbation ruht, dürfen ihren Beruf grundsätzlich nicht ausüben. Bei entsprechender Genehmigung dürfen ihre Praxen aber durch andere Mediziner weitergeführt werden.

Der Antragsteller hatte angeführt, selbst nicht ärztlich tätig gewesen zu sein. Stattdessen habe ihn ein anderer Arzt in seiner Praxis vertreten. Dem folgten die Richter nicht: Es sei unstreitig, dass der Mediziner trotz ruhender Approbation sämtliche Rezepte selbst unterschrieben habe. Dies rechtfertige bereits die Rücknahme der Vertretergenehmigung. Denn nur der Arzt, der den Patienten untersucht und sich mit Krankheitsbild sowie bereits verordneten Arzneimitteln befasst habe, dürfe ein Rezept ausstellen.

Wegen der ruhenden Approbation hätte der Mediziner allenfalls überprüfen dürfen, ob die Rezeptunterschriften tatsächlich von seiner Vertretung stammten. So hätte den Richtern zufolge auch verhindert werden können, dass ein Dritter Verordnungen im Namen des Praxisinhabers ausstellte. Weiteren Vorwürfen zufolge soll der Arzt unerlaubt Patienten untersucht und behandelt haben.

Die Berufsausübungsfreiheit sehen die Richter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt: Der Arzt könne seine medizinischen Kenntnisse als Pharmareferent oder forschend in der Pharmaindustrie einbringen. Außerdem könne sein Vertreter in der Praxis weiterhin Privatpatienten behandeln.

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