Zuzahlungen

Keine Praxisgebühr für Röntgenbilder

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Ärzte dürfen keine Praxisgebühr für die Herausgabe von Röntgen- oder Ultraschallbildern verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Patient die Bilder in einem Quartal abholt, in dem er noch keine Praxisgebühr bezahlt hat. „Nur wenn der Arzt Leistungen erbringt, die er auch der gesetzlichen Krankenkasse in Rechnung stellt, und ein Arzt-Patienten Kontakt stattfindet, darf der Arzt zehn Euro Praxisgebühr verlangen“, erklärt Andrea Fabris, Juristin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

„Verbraucher haben ein Recht auf eine Kopie ihrer Röntgen- oder Ultraschallbilder“, sagt Fabris. Die Originale sind Eigentum des Arztes, daher liegt es in seinem Ermessen, ob er diese dem Patienten mitgibt. Er ist allerdings dazu verpflichtet, eine Kopie entweder auf Papier oder auf einem Datenträger anzufertigen. Die Kosten kann er dem Patienten in Rechnung stellen. Eine Papierkopie darf dabei aber nicht mehr als 50 Cent kosten. Bei einer Kopie auf einem Datenträger darf der Arzt nur die Kosten für den Datenträger berechnen, sagt Fabris.

 

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