Bundesgerichtshof

Keine Medikamente ohne Einwilligung

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Psychisch Kranke, die unter der Vormundschaft eines gerichtlich bestellten Betreuers stehen, dürfen nicht gegen ihren Willen medikamentös behandelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Es fehle derzeit an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, so die Richter in Karlsruhe. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus.

In den zwei Fällen, die verhandelt wurden, wurden die Betroffenen wegen einer psychischen Erkrankung in einer geschlossenen Anstalt behandelt. Sie wollten sich aber nicht mit Medikamenten behandeln lassen.

Die Betreuerinnen beantragten deshalb beim zuständigen Gericht die Zwangsbehandlung und blieben in den Instanzen erfolglos. Entgegen seiner bisherigen Rechtssprechung lehnte der BGH die Übertragung der Befugnis auf die Betreuer ab: Die Karlsruher Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, wonach die Zwangsbehandlung eines Straftäters im Maßregelvollzug nur zulässig ist, sofern die Voraussetzungen gesetzlich geregelt sind. Solche Vorgaben fehlten für die Behandlung von Betreuten, so der BGH.

 

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