Bundesarbeitsgericht

Keine Freizeit für Ärzte

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Ärzte können nach ihrem Bereitschaftsdienst schneller wieder eingesetzt werden. Der Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in die gesetzliche Ruhezeit gelegt werden. „Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen“, entschieden die Richter.

Das Gericht wies die Klage eines Arztes aus Bremen ab. Er hatte außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden geleistet. Davon waren ihm nach Tarifvertrag neun Stunden als Arbeitszeit angerechnet worden, für die er Freizeitausgleich erhielt. Diesen legte das Klinikum in die gesetzliche Ruhezeit. Der Arzt hielt das für unzulässig und verlangte zusätzliche 640 Stunden Freizeit im Ausgleich für seine Bereitschaftsdienste von Juli 2007 bis August 2008.

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