Die Klage einer Berliner Apothekerin, die wegen Baumaßnahmen vor ihrem
Geschäft Finanzhilfen beantragt hatte, wurde abgewiesen. Nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin steht ihr kein Überbrückungsgeld
zu, da ihr Betrieb durch die Bauarbeiten nicht in seiner Existenz
bedroht war.
Vor der Berliner Apotheke der Klägerin wurden zwischen 2009 und 2011 Baumaßnahmen an der anliegenden U-Bahnlinie durchgeführt. Dadurch kam es zu Lärmbelästigungen und Sichtbehinderungen. Zudem war ein sonst freier Durchgang für Fußgänger gesperrt, wodurch Kunden die Apotheke nur über einen Umweg erreichen konnten.
Die Apotheken-Inhaberin hatte Anfang 2011 bei der zuständigen Berliner Senatsverwaltung Finanzhilfen wegen erheblicher Umsatzeinbußen beantragt. Diese führte sie auf die Baumaßnahmen zurück. Die Einbußen bezifferte sie auf 0,04 Prozent. Die Zahlung wurde von der Behörde abgelehnt.
Die Finanzhilfe werde nur gewährt, wenn Gewerbetreibende von außergewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erlitten, lautete die Begründung.
Das Gericht teilt diese Auffassung. Den Richtlinien für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin zufolge könne eine Überbrückungshilfe nur dann gewährt werden, wenn der Gewerbetreibende existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleide, heißt es in der Begründung. Existenzgefährdend bedeute, dass die verbleibenden Einnahmen nicht mehr den Lebensunterhalt decken könnten und auch keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stünden.
Die Apothekerin hatte die Einbußen zum großen Teil durch die Einnahmen aus der Belieferung einer Pflegeeinrichtung ausgleichen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Apothekerin kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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