Für die Kosten einer wissenschaftlich allgemein nicht anerkannten Behandlungsmethode bekommen Beamte keine Beihilfe ihres Dienstherrn. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. Das Gericht hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
In dem Fall wollte ein unheilbar an Krebs erkrankter Beamte die Kosten für eine sogenannte Autohomologe Immuntherapie vom Land Baden-Württemberg erstattet bekommen. Das VGH stellte unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten fest, die Therapie sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und werde es auch in absehbarer Zeit nicht sein. Anspruch auf Beihilfe habe der Mann nicht.
Zwar dürfe ein lebensbedrohlich Kranker nicht von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden, wenn die Aussicht auf Heilung oder spürbare Besserung nicht ganz auszuschließen ist. Dies gilt dem VGH zufolge aber nur dann, wenn für die lebensbedrohliche Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung existiert. Diese sei aber bei dem Betroffenen möglich gewesen und auch angewandt worden.
APOTHEKE ADHOC Debatte