Patientinnen und Patienten mit Hauterkrankungen haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Kostenübernahme für UV-Schutzkleidung. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin ihre Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für UV-Schutzkleidung verklagt. Sie leidet an einem subakut kutanen Lupus erythematodes. Die Krankheit äußert sich in einer erhöhten Lichtempfindlichkeit, an lichtexponierten Arealen kommt es zu Hautveränderungen. Nach einem Klinikaufenthalt wurde neben einer Therapie mit Hydroxychloroquin und regelmäßigen Verlaufskontrollen ein konsequenter Lichtschutz in Form von schützender Kleidung, Hut und Lichtschutzpräparat mit mindestens Lichtschutzfaktor (LFS) 50+ empfohlen.
Unter Verweis auf den Entlassungsbrief erkundigte sich die Patientin bei ihrer Kasse, ob es eine finanzielle Unterstützung für die benötigten Produkte gebe. Diese teilte mit, dass weder Sonnencreme noch UV-Schutzkleidung Hilfsmittel seien. Beides zähle zu den Alltagshilfen und dürfe von der Krankenkasse nicht bezuschusst werden.
Nachdem auch der Medizinische Dienst (MDK) zu dem Ergebnis kam, dass keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorliege, ging der Fall vor Gericht. Das Sozialgericht Hannover (SG) wies die Klage zurück, jetzt bestätigte das LSG die Entscheidung.
Nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, sofern diese „im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“ und sie „nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ anzusehen oder gar explizit ausgeschlossen sind.
Das Drohen einer Beeinträchtigung lasse sich weder dem Entlassungsbrief des Klinikums noch dem eingeholten Gutachten entnehmen. Außerdem fehle ein wissenschaftlich gesicherter Nachweis, dass das Tragen spezieller UV-Schutzkleidung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich sei. Der Gutachter habe ausdrücklich hervorgehoben, dass kontrollierte prospektive randomisierte medizinische Studien zu textilem UV-Schutz beim Lupus erythematodes nicht existierten.
Allerdings sei der Anspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der begehrten UV-Schutzkleidung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind nur Geräte, die speziell für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis auch ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
„Handelt es sich hingegen um einen Gegenstand, der für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist, und ist er nicht überwiegend für Behinderte oder Kranke entwickelt worden, ist er als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen.“ Das gelte auch dann, wenn er im konkreten Fall dem Ausgleich einer Behinderung diene.
UV-undurchlässige Kleidung werde auch für berufliche Tätigkeiten benötigt, die einer erhöhten UV-Exposition unterliegen, wie Straßenarbeiten oder Gärtnertätigkeit. „Zudem ist UV-Schutzkleidung auch von Menschen zu tragen, die aufgrund eines hellen Hauttyps schneller einen Sonnenbrand erleiden als dunklere Hauttypen. Mit diesen Ausführungen belegt der Sachverständige gerade, dass es sich bei der gewünschten UV-Schutzkleidung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt.“
Den Einwand des Sachverständigen, dass UV-Schutzkleidung mit Prüfsiegel nach UV-Standard 801 zwar handelsüblich erhältlich sei, gleichwohl wegen des aufwändigen Prüf- und Zertifizierungsverfahren aber nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden könne, fand das LSG „unerheblich“. „Denn mit seiner Einschätzung nimmt er eine rechtliche Beurteilung vor, die dem Sachverständigenbeweis entzogen und allein dem Gericht vorbehalten ist.“
APOTHEKE ADHOC Debatte