Suizidbeihilfe

Kein EU-Urteil zu Sterbehilfe

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Der Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland wird nicht in Straßburg entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschränkte sein Urteil auf eine formale Beanstandung. Zur Frage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, nahmen die Richter dagegen keine Stellung. Die deutschen Gerichte hätten den Fall jedoch nicht ausreichend geprüft, beanstandeten sie. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte einer querschnittsgelähmten Frau ein tödliches Medikament für einen Suizid in Deutschland verweigert. Sie war daraufhin in die Schweiz ausgewichen, wo sie sich 2005 das Leben nahm. Die Frau war nach einem Sturz auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen und wollte deshalb ihrem Leben ein Ende setzen.

Der in Braunschweig lebende Witwer hatte Beschwerde beim EGMR eingereicht. Er machte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Dies umfasse auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben.

 

 

Deutsche Gerichte hatten die Klagen des Mannes abgewiesen, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei und auch nicht im Namen seiner verstorbenen Frau klagen könne. Das kritisierte der Gerichtshof für Menschenrechte: Aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit habe der Kläger „ein starkes und fortbestehendes Interesse“ gehabt, seine Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. Dem hätten die deutschen Gerichte nicht entsprochen.

Zu den grundlegenden Fragen der Sterbehilfe äußerten sich die Richter allerdings nicht. Es sei „in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte“ gewesen, diese in der Sache zu prüfen. „Dies galt umso mehr, als unter den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Zulässigkeit jeglicher Form der Beihilfe zur Selbsttötung besteht. Nur in vier von 42 untersuchten Staaten sei es Ärzten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben.

Im vergangenen Jahr hatte der EGMR in einem Schweizer Fall entschieden, dass Staaten jedenfalls nicht verpflichtet sind, Suizidwilligen ohne ärztliches Rezept ein tödliches Medikament zur Verfügung zu stellen.

 

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