Weil er nicht zu einem zweiten Promotionsverfahren zugelassen wurde, ist ein Apotheker vor das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) gezogen. Zuerst hatte er im Jahr 2000 im Fach Biologie zum Doktor der Philosophie promoviert, 2007 folgte die Habilitation in Chemie. Zu einer zweiten Promotion, diesmal als Doktor der Naturwissenschaften, ließ ihn die Universität Koblenz-Landau nicht zu.
Es sei „gegen alle akademischen Gepflogenheiten“, einer habilitierten Person im selben Fach erneut eine Promotion zu ermöglichen, begründete der zuständige Ausschuss im Januar 2011 seine Entscheidung.
Auch die Richter des VG wiesen die Klage ab: Das Staatsexamen, mit dem der Apotheker sein Studium abgeschlossen habe, sei in der Promotionsordnung nicht als erforderliche Vorbildung für den Erwerb des Dr. rer. nat. vorgesehen. Da der Kläger keinen Nachweis über eine Gleichwertigkeit seiner Ausbildung eingereicht habe, liege die Zulassungsvoraussetzung nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Apotheker kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
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