Das Anlegen eines Stützkorsetts ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege, die gesondert vergütet werden muss. Weil es sich dabei nicht um eine Grundpflegeleistung der Pflegekasse handelt, muss die Krankenkasse zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Der Fall: Eine 87-jährige Frau leidet an einer Verformung der Wirbelsäule und an fortschreitender Osteoporose. Dafür hatte ihr der behandelnde Arzt ein Stützkorsett verordnet, das die Krankenkasse auch bezahlte. Da die Frau das Korsett wegen Schwindel und einer Motorikschwäche nicht eigenständig an- und auszuziehen konnte, verordnete der Arzt häusliche Krankenpflege.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich nach ihrer Ansicht um Grundpflege handele, die mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei. Denn das Anlegen des Stützkorsetts sei nicht mit dem Anziehen von Kompressionsstrümpfen vergleichbar, sondern sei wie das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln.
Das Urteil: Die Krankenkasse muss die Kosten bezahlen, entschied das Gericht. Das An- und Ablegen des Stützkorsetts sei eine krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme, die die Krankenkasse im Rahmen der Behandlungssicherungspflege zu bezahlen habe. Behandlungsansatz sei die Stabilisierung der Wirbelsäule.
Deshalb habe die Krankenkasse bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen. Trotz möglicher Überschneidungen mit der Grundpflege sei auch das An- und Ausziehen des Korsetts wegen der stützenden und stabilisierenden Funktion krankheitsspezifisch. Mit normaler Alltagskleidung sei das nicht zu vergleichen.
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