Transsexualität

Kasse muss Gesichts-OP nicht zahlen

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Ist die Gesichtspartie eines Transsexuellen nicht auffallend männlich, muss die Krankenkasse die kosmetische Operation zur Schaffung eines feminineren Gesichts nicht zahlen. Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden.

Die transsexuelle (anatomisch als Mann geborene) Klägerin hatte sich bereits diversen geschlechtsangleichenden Maßnahmen wie Hormonbehandlungen oder der Entfernung des Adamsapfels unterzogen. Die Krankenkasse bezahlte hierfür rund 50.000 Euro.

Nun wollte sie ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen. Die dadurch veranschlagten Kosten von 4000 Euro wollte die Krankenkasse nicht übernehmen. Die Kasse hatte die Ablehnung damit begründet, dass es nicht ihre Aufgabe sei, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Zudem könne nicht „im Vorbeigehen“ festgestellt werden, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.

Die Klägerin hingegen hatte argumentiert, dass ihre Gesichtspartie überaus maskulin ausgeprägt sei, worunter sie seelisch leide. Das SG Heilbronn wies die Klage ab. Der Gesichtsbereich der Klägerin wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dass sie mit ihrem Aussehen unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse.

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