Bundessozialgericht

Kasse muss Applikation bezahlen

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Krankenkassen müssen die Behandlung mit Arzneimitteln auch dann finanzieren, wenn das Mittel selbst nicht von ihr bezahlt werden muss. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte vor zwei Jahren eine damals 88 Jahre alte Frau aus Hessen, die auf Empfehlung ihres Hausarztes ein injizierbares Vitaminpräparat privat bezahlte und von einem Pflegedienst spritzen ließ.

Die AOK Hessen wollte nicht zahlen: Das Medikament stehe nicht im Leistungskatalog der Kasse, demzufolge müsse sie auch die Kosten für die Verabreichung nicht übernehmen.

Das sahen die höchsten deutschen Sozialrichter anders. Zwar dürfe eine Krankenkasse zwischen privat und auf Kassenrezept verschriebenen Medikamenten in gewisser Weise differenzieren. Wenn ein Patient Anspruch auf Pflege habe, dürfe das aber auch mit privat verordneten Medikamenten geschehen.

Der Gesetzgeber habe zwar einige Medikamente aus dem Katalog der Kassen genommen, nicht aber die Pflege mit diesen Arzneimitteln. Die Behandlung müsse „medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend“ sein. Das sei in diesem Fall gegeben gewesen.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste begrüßte den Spruch, der eine Grundsatzentscheidung für viele Fälle sei. „Wir freuen uns über dieses eindeutige Urteil des Bundessozialgerichts; es stärkt die Patienten und ermöglicht die erforderliche Behandlung. Auch für die Pflegedienste herrscht jetzt endgültig Klarheit und Rechtssicherheit“, sagte Verbandsgeschäftsführer Bernd Tews. Der Verband hatte die Klage unterstützt.

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