Das Bundesverfassungsgericht hat zwei von insgesamt 13 Klagen gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aus formalen Gründen abgewiesen. Sie erfüllten nicht die Annahmevoraussetzungen, heißt es knapp in den beiden Beschlüssen, die heute in Karlsruhe veröffentlicht wurden. Die Klage einer Gruppe von Medizinern und Professoren war demnach unzureichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte an der direkten Betroffenheit.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er Sterbehilfe als Dienstleistung. Wer einem Anderen geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt, dem drohen bis zu drei Jahre Haft. Dagegen geklagt haben Sterbehilfe-Organisationen, schwerkranke Patienten, Ärzte und Pfleger. Ein Eilantrag, der darauf abzielte, das Gesetz außer Vollzug zu setzen, war Anfang 2016 gescheitert.
Das Sterbehilfe-Verbot steht auf der Liste der Verfahren, in denen die Verfassungsrichter im Laufe des Jahres eine Entscheidung anstreben. Da zu dem Komplex voraussichtlich eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, ist ein Urteil bis Ende 2017 jedoch unwahrscheinlich. Zwischen Verhandlung und Urteilsverkündung liegen üblicherweise mindestens mehrere Monate. Ein Sprecher des Gerichts sagte auf Anfrage, derzeit sei eine Entscheidung nicht absehbar.
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