In Jena kam es 2012 bei der traditionellen Kittelverbrennung der Pharmazieabsolventen zu einem Unfall. Mehrere Studenten verletzten sich bei der Verpuffung. Im Dezember hatte das Thüringer Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Schäden aufkommen müsse. Ein Beigeladener hatte gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundessozialgericht Kassel (BSG) wies die Beschwerde zurück; das Urteil des LSG ist damit rechtskräftig.
Bei der Semesterabschlussfeier an der Friedrich-Schiller-Universität im Juli 2012 verbrannten die Studenten ihre Laborkittel in einem Fass. Ein Student beträufelte die Kittel mit Ethanol. In der Tonne gab es eine Verpuffung, das Feuer sprang auf die Ethanolflasche über. In Panik schleuderte der Student diese von sich.
Das brennende Ethanol spritzte auf umstehende Studenten. Drei Studentinnen erlitten schwere Verbrennungen im Gesicht, am Oberkörper und an den Armen. Zehn Kommilitonen erlitten leichte Brandverletzungen und Reizungen in den Augen.
Vor Gericht ging es um die Frage, ob die Feier unter den Schutz der gesetzlichen Studenten-Unfallversicherung steht. Die beklagte Unfallkasse Thüringen ordnete die Veranstaltung als eine private Feier ein – und damit außerhalb des Verantwortungsbereiches der Universität. Damit wäre die gesetzliche Unfallversicherung nicht in der Pflicht, entsprechend lehnte sie einen Versicherungsschutz ab.
Die Unfallversicherung bekam 2014 schon vom Sozialgericht Altenburg recht. Das LSG bestätigte diese Rechtsauffassung und lehnte die Berufung der betroffenen Studentin ab. Damit ein Versicherungsschutz besteht, muss der Unfall im „organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen sein“, stellten die Richter klar. Die Kittelverbrennung sei aber eine Veranstaltung der Studenten des sechsten Fachsemesters gewesen, die eigenständig von ihnen und nicht von der Universität organisiert wurde.
Ein Beigeladener der Verhandlung hatte im Februar gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er argumentierte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Daher müsse die studentische Unfallversicherung den Schaden decken. Das BSG musste entscheiden, ob es Gründe gibt, um den Fall erneut zu verhandeln.
Die Richter in Kassel sahen keine Gründe, den Fall nochmals aufzurollen. Das Urteil des LSG ist nun rechtskräftig. Die Verletzungen, die sich die Studenten bei der Kittelverbrennung zugezogen haben, werden nicht als Arbeitsunfall eingeordnet.
APOTHEKE ADHOC Debatte