Jena

Kittelverbrennung zum BSG APOTHEKE ADHOC, 25.02.2016 14:24 Uhr

Berlin - 

An der Universität Jena kam es 2012 bei der traditionellen Kittelverbrennung zu einer Verpuffung. 13 Pharmaziestudenten wurden dabei zum Teil schwer verletzt. Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hatte im Dezember entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringen muss. Nun wird der Fall vor dem Bundessozialgericht (BSG) Kassel verhandelt.

Ein Beigeladener hat gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er argumentiert, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Daher müsse die studentische Unfallversicherung den Schaden decken. Das BSG muss nun zunächst nur entscheiden, ob der Fall erneut verhandelt wird.

Bei der Semesterabschlussfeier an der Friedrich-Schiller-Universität im Juli 2012 wurden die Laborkittel in einem Fass verbrannt. Ein Student beträufelte die Kittel mit Ethanol und warf sie in das Fass. In der Tonne gab es eine Verpuffung, das Feuer sprang auf die Ethanolflasche über. Vor Schreck schleuderte der Student diese von sich. Das brennende Ethanol spritzte auf die umstehenden Studenten. Der Student musste sich vor dem Amtsgericht Jena wegen fahrlässiger Körperverletzung verteidigen. Er wurde nicht verurteilt, musste aber an die Hauptgeschädigten insgesamt 4000 Euro zahlen.

Drei Studentinnen wurden mit schweren Verbrennungen im Gesicht, am Oberkörper und an den Armen in Spezialkliniken nach Halle und Leipzig gebracht. Zehn ihrer Kommilitonen erlitten leichte Brandverletzungen und Reizungen in den Augen. Sie wurden ambulant versorgt.

Die Gerichte müssen klären, ob die Feier unter den Schutz der gesetzlichen Studenten-Unfallversicherung steht. Die Unfallkasse Thüringen ordnete die Veranstaltung als eine private Feier ein – und damit außerhalb des Verantwortungsbereiches der Universität. Damit wäre die gesetzliche Unfallversicherung nicht in der Pflicht, entsprechend lehnte sie einen Versicherungsschutz ab.

Die Unfallversicherung bekam 2012 schon vom Sozialgericht Altenburg recht. Das LSG bestätigte dessen Rechtsauffassung und lehnte die Berufung der betroffenen Studentin ab. Studenten seien während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Damit ein Versicherungsschutz besteht, muss der Unfall im „organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen sein“, stellten die Richter klar.

Die Kittelverbrennung sei aber eine Veranstaltung der Studenten des sechsten Fachsemesters gewesen, die eigenständig von ihnen organisiert wurde. Die Universität habe weder auf die Planung noch auf die Durchführung der Veranstaltung Einfluss genommen, sondern hätte nur das Gelände, Tische und Bänke gestellt, so die Richter.