Machen sich Ärzte oder Apotheker eines groben Fehlverhaltens schuldig, drohen ihnen der Verlust der Zulassung beziehungsweise Betriebserlaubnis oder im schlimmsten Fall der Entzug der Approbation. Eine Tierärztin hat es so weit getrieben, dass sie wegen verfallener Medikamente nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten darf.
Im Juli 2009 war einer Tierärztin aus Nordrhein-Westfalen die Approbation entzogen worden. Die Aufsichtsbehörde sah damals eine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit, die der Ausübung des tierärztlichen Berufs entgegenstehe: Seit Jahren lagere sie abgelaufene und nicht zugelassene beziehungsweise registrierte Arzneimittel und gebe sie in den Verkehr.
Den Einwand, sie könne nicht alle Medikamente in ihrer Praxis kennen, ließ das Verwaltungsgericht Minden nicht gelten und wies die Klage der Tierärztin im vergangenen Oktober ab. Der Eindruck ihrer Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Beharrlichkeit werde vielmehr dadurch bestärkt, dass eine Verhaltensänderung weder durch gegen sie seit dem Jahr 2003 verhängte Buß- und Zwangsgelder in Höhe von insgesamt über 40.000 Euro noch durch straf- und berufsgerichtliche Verurteilungen herbeigeführt worden sei, so die Richter.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam zu keiner anderen Einschätzung: Ihr Vortrag, sie habe Präparate in einer Vielzahl von Fällen in ihrer Praxis vorrätig gehabt, „ohne im Einzelnen positive Kenntnis zu haben“, verkenne, dass sie die für ihre Berufstätigkeit einschlägigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu kennen und zu beachten habe. „Dies schließt insbesondere die regelmäßige Kontrolle ihrer Hausapotheke als zum Kernbereich ihrer tierärztlichen Tätigkeit gehörende Berufspflicht ein.“ Dass ihr Verhalten fünf Jahre lang nicht beanstandet worden sei, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten.
Auch Apotheker stehen unter besonderer Beobachtung – es geht um ihre Integrität, in die die Patienten uneingeschränkt vertrauen können sollen. In besonders gravierenden Fällen kann die Approbation von den zuständigen Aufsichtsbehörden widerrufen werden. Dazu muss sich der Apotheker laut § 6 Bundesapothekerordnung (BApO) „eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Die Aufsicht entscheidet, ob einem Pharmazeuten bei Verfehlungen die persönliche Eignung zur Ausübung seines Berufs abgesprochen wird. Wird ein Apotheker wegen sogenannten Offizialdelikten wie Mord, Totschlag, Steuer- und Abrechnungsbetrug angeklagt, ergeht vom Gericht automatisch eine Information an die zuständige Behörde – in den meisten Fällen ist die Aufsicht bei den Ländern angesiedelt. Auch Drogenhandel oder Alkoholmissbrauch können die Approbation kosten.
Ähnlich sieht es mit dem Entzug der Betriebserlaubnis aus: Die erforderliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke ist laut § 2 Apothekengesetz (ApoG) nicht gegeben, wenn „Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun“. Dazu gehören insbesondere „strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen“. Auch durch „gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung“ gegen die gesetzlichen Vorschriften kann sich ein Apotheker als unzuverlässig erweisen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller unzuverlässig ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung. Kritisch wird es, wenn das Verhalten in der Vergangenheit aufgrund der Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten den Schluss zulässt, der Betroffene biete nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Zu berücksichtigen sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände.
In der Regel landen entsprechende Fälle vor Gericht. Kommen die Richter im Eilverfahren nach summarischer Prüfung zu dem Schluss, dass nur geringe Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bestehen, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da solche Maßnahmen gravierend in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreifen, sind strenge Anforderungen an die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs zu stellen. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt. Der Sofortvollzug ist insbesondere erforderlich, um Gefahren für die Gesundheit von Kunden der Apotheke abzuwenden.
Mit dem Widerruf von Approbation beziehungsweise der Betriebserlaubnis muss die Aufsichtsbehörde nicht warten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits 2002 im Falle eines Apothekers entschieden, der die AOK in großem Stil betrogen hatte, sich später aber mit der Kasse auf einen Vergleich einigen konnte. Schon ein rechtskräftiger Strafbefehl – also eine gerichtliche Entscheidung im summarischen Verfahren – genüge, um die Verfehlungen berufsrechtlich zu ahnden.
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