Einem nicht gegen Corona geimpften Zahnarzt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zu Recht die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden.
Das vom Landkreis Grafschaft Bentheim für das Tätigkeitsverbot zugrunde gelegte Infektionsschutzgesetz (IfSG) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, begründete die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts ihre noch nicht rechtskräftige Entscheidung vom Montag, einen Eilantrag des Arztes abzulehnen.
Der Zahnarzt hatte sich mit einem Eilantrag und einer Klage gegen das gegen ihn im Juni vom Landkreis verhängte Tätigkeitsverbot gewandt. Die Behörde hatte das Verbot ausgesprochen, weil der Mediziner keinen Impf- oder Genesenenausweis vorgelegt hatte. Dieser argumentierte, Zahnärzte müssten keinen Immunitätsnachweis vorlegen und es gebe bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässigen Impfstoff gegen das Coronavirus.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts trägt der Zahnarzt aufgrund der fehlenden Impfung ein erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko. Mitarbeiter in Heil- und Pflegeberufen hätten aber eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten.
Die Pflicht, einen Impfnachweis vorzulegen, gelte auch für Personen, die in Zahnarztpraxen arbeiten und die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Arzneimittelagentur anerkannt, hieß es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Arzt nicht vorgelegt.
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