Strafbarkeitslücke?

Impfpassfälschung: BGH entscheidet

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Berlin -

Gab es eine Strafbarkeitslücke bei der Fälschung von Corona-Impfpässen? Über diese Frage verhandelt am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig. Der 5. Strafsenat hat die Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem März diesen Jahres auf dem Tisch.

Das Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, der in neun Fällen gefälschte Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche Corona-Impfungen in Impfpässe ein und versah sie mit falschen Stempeln und Unterschriften, wie der BGH mitteilte. Gegen den Freispruch hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, auch der Angeklagte, der zudem wegen Drogenhandels verurteilt wurde, hatte Rechtsmittel eingelegt.

Das Hamburger Gericht war laut BGH davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat. Dies setze nämlich voraus, dass die falschen Impfpässe gegenüber Behörden und Versicherungen eingesetzt werden. Würden sie nur genutzt, um in ein Restaurant gehen zu können, sei dies nicht der Fall.

Zugleich war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht des Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe. Die Frage, ob es diese Sperrwirkung gibt, ist bislang in der Rechtsprechung umstritten. Spätestens seit einer Strafrechtsverschärfung sind solche Taten strafbar.

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