Impfaktion am Flughafen mit nicht zugelassenem Vakzin dpa/APOTHEKE ADHOC, 28.11.2021 09:51 Uhr
Am Flughafen Lübeck wurde am Samstag eine nicht angemeldete Impfaktion durch die Polizei aufgelöst. Aktuell besteht der Verdacht, dass das verspritzte Vakzin nicht zugelassen ist.
Die Polizei hat am Samstag eine unzulässige Impfaktion mit großem Andrang am Lübecker Flughafen beendet. Es bestehe der Verdacht, dass der Impfstoff nicht zugelassen ist und damit eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz darstellt, teilte die Polizeidirektion Lübeck am Abend mit. 50 Personen seien wahrscheinlich damit geimpft worden, bevor die Aktion von Polizei und Kommunalem Ordnungsdienst gestoppt worden sei.
150 Impfwillige
Bei Eintreffen der Beamten gegen 15 Uhr seien 80 Personen vor dem Flughafengebäude festgestellt worden, weitere Menschen seien zugeströmt. Etwa 150 Impfwillige hätten sich in der Abfertigungshalle aufgehalten. Geimpft wurde den Angaben zufolge in einem zu diesem Zweck hergerichteten Büroraum. Flugverkehr gab es nicht.
Die Beamten stellten Impfproben, genutzte Spritzen sowie Impflisten sicher und nahmen von den anwesenden Personen die Personalien auf. Weitere Detailangaben würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht, hieß es weiter. Diese würden in der kommenden Woche nach Absprachen der beteiligten Ämter und Behörden folgen.
Der Flughafen gehört dem Unternehmer und promovierten Mediziner Winfried Stöcker, der einen eigenen Impfstoff gegen das Coronavirus entwickelt hat. Im April 2020 hatte sein Büro bestätigt, dass er diesen im Selbstversuch erforscht.
Bereits im vergangenen Jahr stand Stöcker mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im Austausch. Der Mediziner hatte sich am 2. September 2020 über eine E-Mail-Adresse, die der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie medizinischen Fachkreisen dient, an das Institut gewendet. Das PEI bot ihm eine wissenschaftliche und regulatorische Beratung an – diese wurde abgelehnt. „Zudem wurde Professor Stöcker im Rahmen dieses Gesprächs bereits darüber informiert, dass das Verabreichen seines Impfstoffes an Dritte zum Erkenntnisgewinn möglicherweise den Tatbestand einer klinischen Prüfung des Impfstoffkandidaten nach Arzneimittelgesetz erfüllen könnte und die Durchführung einer klinischen Prüfung ohne die erforderlichen Genehmigungen, unter anderem durch das Paul-Ehrlich-Institut, strafrechtlich relevant sein könnte“, informiert das PEI.